Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

AG Halle (Saale), Urteil vom 31.03.2011 – 93 C 2893/10

Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

Tenor

1.) Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 2.395,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.165,79 € seit dem 23. März 2010 und aus weiteren 229,30 € seit dem 10. April 2010 zu bezahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Widerklage wird abgewiesen.

4.) Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 48 %, der Beklagte zu 1. trägt 52 % der Gerichtskosten. Der Beklagte zu 1. trägt 52 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5.) Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des jeweiligen Beklagten, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Miete für einen Mietwagen.

Der Beklagte zu 1. hatte im Juli 2009 einen Verkehrsunfall, bei welchem sein PKW Chrysler Voyager durch die Kollision mit einem LKW einen Totalschaden erlitt. Der Unfallgegner haftet für die dem Beklagten zu 1. entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 %. Der Beklagte zu 1. benötigte für seinen bevorstehenden Urlaub ein Ersatzfahrzeug und mietete daher am 9. Juli 2009 bei der Klägerin in Halberstadt einen VW T 5 an. Wegen der Einzelheiten wird auf den von beiden Beklagten unterschriebenen Mietvertrag Anlage K 7 Bl. 65 d. A. verwiesen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob einzelne Teile des vorliegenden Mietvertragsexemplars ausgefüllt waren oder nicht, als die Beklagten den Mietvertrag unterschrieben.

Der Beklagte zu 1. nahm das Fahrzeug gleich mit und gab es dann am 20. Juli 2009 auf dem Gelände des … Autohandels in Halle zurück. Die Klägerin stellte dem Beklagten zu 1. unter dem 21. Juli 2009 einen Betrag in Höhe von 2.165,79 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Anlage K 2 Bl. 6 d. A. verwiesen. In der Folgezeit übersandte die Klägerin die Rechnung auch an den damaligen Rechtsanwalt des Beklagten zu 1., welcher die Rechnung an die gegnerische Haftpflichtversicherung weiterleitete. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte daraufhin am 14. Dezember 2009 den Rechnungsbetrag von 2.165,79 € an den damaligen Rechtsanwalt des Beklagten zu 1. aus, welcher den Betrag an den Beklagten zu 1. überwies.

Die Klägerin behauptet, dass alle Angaben im Mietvertrag sich dort schon befunden hätten, als die Beklagten den Mietvertrag unterschrieben. Dies müsse sich auch aus den Durchschriften des Mietvertrages ergeben, die die Beklagten erhalten hätten. Die gesamte Mietdauer vom 9. bis zum 20. Juli 2009 sei zwischen den Parteien so vereinbart worden. Die Beklagte zu 2. sei ebenfalls Vertragspartner der Klägerin geworden. Es sei auch zwischen den Parteien telefonisch vereinbart gewesen, dass die Klägerin den Mietwagen nach Halle bringt. Erst als der Fahrer der Klägerin schon unterwegs nach Halle gewesen sei, habe der Beklagte zu 1. bei der Klägerin angerufen und mitgeteilt, dass er das Auto lieber in Halberstadt am Firmensitz der Klägerin abholen möchte. Daraufhin sei der Fahrer zurückgerufen worden. Zwischen den Parteien sei für die Mietdauer von elf Tagen ein Pauschalpreis vereinbart worden.

Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten den Rechnungsbetrag von 2.165,79 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 20. August 2010 die Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1. erhoben. Nach Zustellung der Klageerwiderung vom 29. September 2010, in welcher der Beklagte zu 1. seine Freundin, die Beklagte zu 2., als Zeugin benannt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. November 2010 die Klage auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtet.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.165,79 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,30 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten widersprechen zunächst der Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2., die als Klageänderung der Zustimmung der Beklagten bedürfe, wenn nicht das Gericht sie für sachdienlich erachte. Die Beklagten verweigern ausdrücklich die Zustimmung zur Klageerweiterung und sind der Ansicht, dass die Klageerweiterung auch nicht sachdienlich sei, da die Klage gegen die Beklagte zu 2. aussichtslos sei und in rechtsmissbräuchlicher Absicht nur deshalb erfolge, um die Beklagte zu 2. als Zeugin auszuschalten.

Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 2. nicht Partnerin des Mietvertrages geworden sei. Die Beklagte zu 2. sei auf Drängen des Mitarbeiters der Klägerin aus versicherungstechnischen Gründen deshalb als zweite Fahrerin eingetragen worden und habe deshalb mit unterschrieben, damit im Notfall auch sie das Fahrzeug fahren darf. Dies sei aber nur für den Notfall gedacht gewesen, denn normalerweise fahre die Beklagte zu 2. derart große Fahrzeuge nicht.

Die Beklagten behaupten, dass von Anfang an zwischen den Parteien telefonisch vereinbart gewesen sei, dass der Beklagte zu 1. das Fahrzeug am 9. Juli 2009 in Halberstadt abholen solle, weil der Klägerin eine Überführung nach Halle nicht mehr möglich sei. Der Beklagte zu 1. habe dem Mitarbeiter der Klägerin am Telefon auch gesagt, dass er wegen einer Vorgabe der gegnerischen Versicherung nur 86,00 € pro Tag zahlen könne, womit sich der Mitarbeiter der Klägerin einverstanden erklärt habe. Ebenso sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass der Beklagte zu 1. das Fahrzeug nur bis zum 18. Juli 2010, 17.00 Uhr, also für neun Tage, mieten wolle. Die Klägerin habe erklärt, dass der Beklagte zu 1. das Fahrzeug auf dem Gelände des … Autohandels in Halle zurückgeben könne. Eine Rückgabe am Samstagnachmittag sei aber unsicher, weshalb der Beklagte das Fahrzeug erst am Montag, den 20. Juli 2009, habe zurückgeben sollen, mithin zwei Tage nach Vertragsablauf. Diese beiden Tage hätten aber dem Beklagten zu 1. nicht in Rechnung gestellt werden sollen. Bei der Rückgabe habe sich sofort ein Mitarbeiter der Klägerin in das Fahrzeug gesetzt und sei mit dem Fahrzeug davongefahren, sodass er keine Gelegenheit mehr gehabt habe, die Durchschriften des Mietvertrages, die im Handschuhfach gelegen hätten, aus dem Fahrzeug zu nehmen.

Die Beklagten behaupten, dass sich die Angaben „11 Tage = 1.562,80 €“, „Zustellung und Abholung je 50 € = 100 €“ und „Zweiter Fahrer 14,29 €“ nicht auf dem Mietvertrag befunden hätten, als sie den Mietvertrag unterschrieben haben.

Der Beklagte zu 1. macht mit der Widerklage Anwaltskosten für die außergerichtliche Abwehr der Klageforderung geltend.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, 229,30 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage an den Beklagten zu 1. zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist zulässig. Die Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist keine Klageänderung, sondern ein Rechtsinstitut eigener Art, für welches § 263 ZPO nicht anzuwenden ist. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Parteierweiterung auf einen weiteren Beklagten als die normalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage und die Voraussetzungen der §§ 59ff. ZPO existieren daher nicht (Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, § 263 Rn. 20ff.). Selbst wenn man aber § 263 ZPO für anwendbar halten würden, wäre die Klageerweiterung sachdienlich gemäß § 263 ZPO und daher zuzulassen, da auf diese Weise ein neuer Prozess vermieden wird und die mietvertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen beide Beklagte in einem Verfahren geklärt werde können.

Unerheblich ist, dass durch die Klageerweiterung der Beklagte zu 1. eine Zeugin verliert (a. a. O. Rn 21.). Die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 1. ist genauso wenig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wie es rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig wäre, wenn die Klägerin die Beklagte zu 2. von Anfang an mitverklagt hätte. Wer sich eines materiellrechtlichen Anspruchs berühmt, darf diesen auch klageweise geltend machen. So können bei Streitgenossenschaft auf der Beklagtenseite ja die einzelnen Beklagten unterschiedliche Einwendungen gegen die Klageforderung haben, auch könnte gegen einzelne Beklagte die Forderung schwerer zu vollstrecken sein als gegen andere Beklagte. Daher besteht ein anerkennenswertes Interesse daran, alle zu verklagen, gegen die einen Anspruch zu haben ein Kläger behauptet.

Im übrigen sind die Befürchtungen des Beklagten zu 1., die Klägerin könne durch die Klageerweiterung einen unredlichen prozessualen Vorteil erlangen, auch unbegründet. Das Gericht pflegt Parteien, die selbst Wahrnehmungen zum Prozessgegenstand gemacht haben, in der mündlichen Verhandlung anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der inhaltliche Wert einer Aussage ist unabhängig von der formalen Stellung der Auskunftsperson (Zeuge oder Partei). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass einem Zeugen mehr zu glauben ist als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugenvernehmungen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527, 2528). Es darf nicht sein, dass einen Prozess stets diejenige Partei gewinnt, die im Gegensatz zur Gegenseite zufälligerweise einen Zeugen hat. Dies hieße, das Ergebnis eines Prozesses vom Zufall abhängig machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gemäß § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH a.a.O., ebenso EGMR NJW 1999, 1413f., BVerfG NJW 2001, 2531f.). Zum Verkehrsunfallprozess mit ausführlicher und zutreffender Begründung LG Berlin DAR 1991, 151f.

Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1. begründet. Der Beklagte zu 1. hat unstreitig die hier geltend gemachten Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung vollständig ersetzt bekommen. Es ist aber rechtsmissbräuchlich, einerseits – und sei es durch seinen Rechtsanwalt – die Mietwagenrechnung beim Unfallgegner einzureichen und sich den vollen Rechnungsbetrag auszahlen lassen, dann aber andererseits den Betrag an denjenigen, der die Rechnung gestellt hat, nicht auszuzahlen.

Der Beklagte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es für ihn – eben wegen der Zahlung durch die gegnerische Versicherung – keinen Nachteil bedeuten würde, wenn er die Rechnung der Klägerin bezahle. Er hat weiter erklärt, es gehe ihm „ums Prinzip“. Ganz unabhängig davon, wie man sonst dazu steht, wenn Parteien – was dauernd vorkommt – erklären, es gehe ihnen nicht um wirtschaftlich vernünftige Lösungen, sondern „ums Prinzip“, und dann etwa bei einem Streitwert von 150,00 € einen Kostenvorschuss von 2.000,00 € für ein Sachverständigengutachten einzahlen – hier liegt zudem die Besonderheit vor, dass es für den Beklagten zu 1. um keinerlei noch so geringe wirtschaftliche Interessen geht (bis auf die in der Zwischenzeit angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen), sondern nur und allein „ums Prinzip“. Einen Rechtsstreit nur „ums Prinzip“ zu führen, ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Wenn der Beklagte zu 1. der Meinung ist, die Rechnung der Klägerin sei überhöht, hätte es ihm freigestanden, die gegnerische Versicherung hiervon in Kenntnis zu setzen, diese zu bitten, die Rechnung nur in der für richtig gehaltenen Höhe zu begleichen bzw. den Betrag an ihn zu erstatten und zugleich die gegnerische Versicherung darum zu bitten, ihn von weiteren Kosten für den Fall freizustellen, dass er zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verurteilt werden sollte. Was aber nicht geht, ist, sich von der gegnerischen Versicherung den vollen Rechnungsbetrag auszahlen zu lassen, diesen dann aber einzubehalten. Hier geht es plötzlich nicht mehr „ums Prinzip“, sondern um Geld, freilich solches, was dem Beklagten zu 1. nicht zusteht. Entweder die Rechnung ist richtig, dann muss der Beklagte zu 1. den Rechnungsbetrag bezahlen, oder die Rechnung ist nicht richtig, dann muss die gegnerische Versicherung hierfür auch nicht aufkommen. Einfach das Geld behalten darf der Beklagte zu 1. jedenfalls nicht.

Unerheblich ist, ob der Beklagte zu 1. – wie er behauptet – gegen die gegnerische Versicherung weitere Ansprüche in Höhe von etwa 1.000,00 € hat. Die gegnerische Versicherung hat den Betrag in Höhe der Klageforderung ausdrücklich für die Mietwagenkosten gezahlt, sodass es nicht im Belieben des Beklagten zu 1. steht, diesen Betrag für andere Zwecke, etwa andere behauptete Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung, zu verwenden.

Die Klägerin kann die auch der Höhe nach schlüssig vorgetragenen vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangen. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist demgegenüber selbst auf der Grundlage des Sachvortrages der Klägerin unbegründet. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte zu 2. Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Im Mietvertrag ist sie nicht im Feld „Rechnungsanschrift / Name des Mieters“ eingetragen, ihr Name ist vielmehr nur unter dem handschriftlichen Zusatz „Zweiter Fahrer“ eingesetzt. Dass sie ebenfalls bei „Unterschrift des Mieters“ unterschrieben hat, lässt sie noch nicht zur Mieterin werden. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sie nur als „Zweiter Fahrer“ unterschrieben hat, ein anderes Unterschriftsfeld ist nicht verfügbar. Die Klägerin wusste, so jedenfalls der unbestritten gebliebene Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um eine Anmietung nach einem Verkehrsunfall handelt und dass der Unfallgegner die Mietwagenkosten trägt. Bei dieser Sachlage war es aber klar, dass nur der Beklagte zu 1. Mieter sein sollte, weil auch nur dieser einen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner hatte.

Hinsichtlich der Nebenforderungen (Verzugszinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) fehlt zudem Vortrag, dass die Beklagte zu 2. jemals in Verzug gesetzt worden ist.

Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Selbst wenn die Mietwagenrechnung der Klägerin unbegründet sein sollte, wäre keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 1. gegen die Klägerin zu erkennen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, mietvertragliche Ansprüche geltend zu machen, selbst dann, wenn sie in Wahrheit nicht bestehen. Eine andere Anspruchsgrundlage dafür, dass die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten des Beklagten zu 1. tragen soll, ist nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO in Verbindung mit der „Baumbachschen Kostenformel“. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11 ZPO.

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